Ab dem 1. Januar 2020 gelten neue EU-Regeln für unbenannte Fluggeräte (Drohnen, Multikopter) im zivielen Bereich.
In der weiter unten stehenden Übersicht sind die Informationen des Luftfahrt-Bundesamtes und des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bestmöglich zusammengefasst.
Weit ausführlicher sind die Regularien auf der Internetseite der EASA angegeben und bei erster Betrachtung auch verständlicher – auch wenn diese dort in englischer Sprache verfasst sind..
In den kommenden Tagen werden wir die Informationen auf der EASA-Seite analysieren und erklären.
Erster wichtiger Hinweis dort: Drohnen, die unter die EU-Verordnung fallen, sollen zukünftig eine Klassenkennzeichnung von C0 bis C4 tragen, Drohnen ohne Klassenkennzeichnung werden in die Subkategorien A1 bis A3 eingeteilt und können bis zum 1. Januar 2023 verwendet werden.
Es wird folgendes Vorgehen empfohlen: Indentifizierung der zu verwendene Drohne nach Klassen (c0 bis C4), wenn die Drohne schon einer Klasse zugeordent ist, oder anhand des MTOM (Höchstabfluggewicht) und der Unterkategorien und der sich daraus ergebenden Vorgaben zu Einsatz-Einschränkungen, Registrierung und Kompetenznachweis.
Hier die Informationen vom Luftfahrt-Bundesamt und Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur:
1. Der Betrieb von Drohnen wird in drei Betriebskategorien unterteilt:
Startmasse < als 25 Kilogramm
maximal 120 Meter Flughöhe
innerhalb der Sichtweite des Piloten
kein Transport von gefährlichen Gütern oder Abwurf von Gegenstände
Hinweise zu den Unterkategorien A1-A3
A1: Flug über Personen aber nicht über Ansammlung von Personen
A2: Flug in der Nähe von Personen
A3: Flug entfernt von Personen
Speziell:
übersteigt das Einsatzspektrum der „offenen“ Kategorie, z. B. beim Betrieb außerhalb der Sichtweite und/oder ab 25 Kilogramm Startmasse.
Zulassungspflichtig:
große und schwere Drohnen, z. B. zur Beförderung von Personen oder gefährlichen Gütern
2. Registrierungspflicht
sind Betreibern von Drohnen der „offenen“ Kategorie
ab 250 Gramm
unter 250 Gramm, wenn sie mit einer Kamera oder mit einem anderen Sensor, der personenbezogene Daten erfassen kann, ausgestattet sind, sofern es sich NICHT um ein Spielzeug gemäß Spielzeugrichtlinie handelt,
und von Drohnen der „speziellen“ Kategorie
und müssen sich selbst registrieren
Die Registrierungsnummer muss auf jeder von einem registrierten Betreiber eingesetzten Drohne sichtbar angebracht werden.
Zulassungspflichtige Drohnen müssen ebenfalls registriert werden.
3. Der neue EU-Kompetenznachweis für Fernpiloten:
Der Kompetenznachweis wird ab einer Startmasse von 250 Gramm verpflichtend (bisher: ab mehr als 2 Kilogramm).
In den Unterkategorien A1 und A3 der „offenen“ Kategorie besteht dieser aus einem theoretischen Online-Test auf der Webseite des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA).
Damit wird sichergestellt, dass der Kompetenznachweis in der Breite verpflichtend wird, aber für einfachere Betriebsarten unkompliziert zu erwerben ist.
Für den Drohnenbetrieb in der Unterkategorie A2 muss zusätzlich zum Kompetenznachweis vom Fernpiloten ein praktisches Selbststudium abgeschlossen und eine weitere Theorieprüfung bei einer vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) benannten Stelle bestanden werden.
4. Erlaubnis und Genehmigungen:
Der Betrieb von bestimmten Drohnen in der Betriebskategorie „offen“ ist grundsätzlich erlaubnisfrei. Dazu gehören:
Drohnen mit weniger als 25 Kilogramm Startmasse,
die in unmittelbarem Sichtkontakt zum Fernpiloten während des gesamten Fluges, und die entsprechend der Vorgaben in den Unterkategorien A1, A2 und A3 betrieben werden.
Diese Drohnen dürfen ab dem 31. Dezember 2020 in einer Höhe von maximal 120 Metern betrieben werden (bisher: maximal 100 Meter).
Für den Drohnenbetrieb, der von diesen Anforderungen abweicht und dann in der „speziellen“ Kategorie stattfindet, wird eine Betriebsgenehmigung benötigt bzw. alternativ dazu eine Betriebserklärung oder ein Betreiberzeugnis für Leicht-UAS (LUC) gemäß den neuen EU-Regelungen.
Die Orte, an und über denen der Drohnenbetrieb verboten ist, gelten bis zum Inkrafttreten der nationalen Gesetze grundsätzlich weiterhin. Dazu gehören z. B. Krankenhäuser, Wohngrundstücke oder Naturschutzgebiete.
5. Übergangsbestimmungen:
Um den Übergang in die neuen Regelungen für Drohnenbetreiber zu erleichtern, gelten im kommenden Jahr einige Übergangsbestimmungen.
So gelten beispielsweise durch Landesluftfahrtbehörden erteilte Erlaubnisse sowie nationale Kenntnisnachweise, die bei einer anerkannten Stelle erworben wurden, längstens bis zum 1. Januar 2022 weiter.
Außerdem hat das LBA eine viermonatige Aussetzung der Registrierungspflicht für Betreiber der „offenen“ und „speziellen“ Kategorie verfügt, wenn weiterhin Name und Adresse des Betreibers über eine Plakette an der Drohne angebracht werden. Dies sorgt dafür, dass den Betreibern genügend Zeit bleibt, um sich in den ersten Monaten des Jahres 2021 zu registrieren.
Informationen zu diesen Bestimmungen und den neuen Drohnen-Regelungen werden fortlaufend in den FAQ des LBA aktualisiert.