Bei der DFS gibt es zum Thema Drohnen in Flughafennähe (Quelle DFS) eine Reihe von Informationen.
Zusammengefasst sind folgende Punkte unbedingt zu beachten:
Für Aufstiege von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsysteme ist, abhängig vom Aufstiegsort, die Einholung einer Flugverkehrskontrollfreigabe bei der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle erforderlich (schriftliche oder telefonische).
In der unmittelbaren Umgebung (Kontrollzone) von:
- internationalen Verkehrsflughäfen (wie z. B. Frankfurt),
- Regionalflughäfen (wie z. B. Dortmund)
- militärischen Flugplätzen (wie z. B. Nordholz)
sowie außerhalb von Kontrollzonen bei Flügen in größeren (>50 m, s.u.) Höhen.
In den 16 von der DFS betreuten Kontrollzonen gilt die Freigabe unter folgenden Auflagen generell als erteilt
- Der Mindestabstand zur Flugplatzbegrenzung beträgt: 1,5 km.
- Der Flugbetrieb findet nur in direkter Sichtweite des Steuerers statt. (Ferngläser, On-Board Kameras, Nachtsichtgeräte oder ähnliche technische Hilfsmittel fallen nicht unter den Begriff der direkten Sichtweite.)
- Der Luftraum ist während des Fluges, insbesondere im Hinblick auf anderen Verkehr, ständig vom Steuerer oder einer zweiten Person, die mit dem Steuerer in Kontakt steht, zu beobachten.
- Bemanntem Flugverkehr ist stets auszuweichen, vorrangig durch die Verringerung der Flughöhe oder durch Landung.
- Maximales Gewicht der Flugmodells: 5 kg
- Maximales Gewicht des unbemannten Luftfahrzeugs: 25 kg
- Maximale Flughöhe des Flugmodells: 50 m
- Maximale Flughöhe des unbemannten Luftfahrzeugs: 50 m
Werden diese Vorgaben überschritten, kann eine Freigabe bei der örtlichen Flugplatzkontrollstelle beantragt werden, welche in der Regel mit weiteren Auflagen versehen.
Aber Achtung: gegebenenfalls sind weitere Regelungen/ Anordnungen der zuständigen Landesluftfahrtbehörden zu beachten.
Begriffsbestimmung:
- Flugmodelle werden genutzt zur Sport- oder Freizeitgestaltung.
- Unbemannte Luftfahrtsysteme dienen sonstigen, insbesondere gewerblichen Zwecken (z. B. Bildaufnahmen mit dem Ziel der Veröffentlichung/des Verkaufs).
Weitere Hinweise:
- Nach SERA-DVO 923/2012 ist der Flugbetrieb nur unter Sichtwetterbedingungen erlaubt.
- Es werden keine Verkehrsinformationen über anderen Luftverkehr durch die DFS an den Steuerer übermittelt.
- Nachts darf der Flugbetrieb nur durchgeführt werden, wenn das Fluggerät mit Beleuchtung nach SERA-DVO 923/2012 Punkt 3215 (von Luftfahrzeugen zu führende Lichter) ausgerüstet ist.
- Zusätzlich für unbemannte Luftfahrzeuge: Die Vorgaben des NfL 1-1163-17 und des NfL 1-1430-18 sind einzuhalten.
- Weitere Regelungen zur Erlaubnispflicht, Aufstiegsgenehmigung des Grundstückseigentümers, Haftpflichtversicherung und Datenschutzbestimmungen bleiben von dieser generellen Freigabe unberührt und sind zu beachten!
Folgende internationalen Verkehrsflughäfen werden von der DFS betreut: Berlin-Schönefeld, Berlin-Tegel, Bremen, Düsseldorf, Dresden, Erfurt, Frankfurt/Main, Hamburg, Hannover, Köln/Bonn, Leipzig/Halle, München, Münster/Osnabrück, Nürnberg, Saarbrücken und Stuttgart.